Den Gesetzen entsprechend - Unser Service für Betriebe

Nach Paragraph 32b des Wasserrechtsgesetzes (WRG 1959) hat jeder (Betrieb), der Abwässer in ein Kanalisationsnetz einleitet, deren Beschaffenheit über das „häusliche Abwasser“ hinausgeht, vor dem Einleiten die Zustimmung des Kanalisationsbetreibers einzuholen.

Für die Städte und Gemeinden Schwechat, Fischamend, Leopoldsdorf, Ebergassing, Enzersdorf/Fischa, Schwadorf, Zwölfaxing, Lanzendorf, Maria Lanzendorf, Hennersdorf, Haslau/Maria Ellend, Kleinneusiedl und Rauchenwarth ist der AWV-Schwechat Kanalisationsbetreiber im Sinne dieses Gesetzes.

Alle (Betriebe) im Verbandsgebiet, bei denen Abwässer anfallen, die über den Begriff “häusliche Abwässer” hinausgehen, haben dies dem Abwasserverband Schwechat zu melden und mit diesem einen “Vertrag zur Indirekteinleitung” abzuschließen. (Dieser “Vertrag zur Indirekteinleitung” berührt die Kanalabgaben nach dem NÖ - Kanalgesetz nicht.)

Wir bieten Ihnen anbei Unterlagen zur Vertragserstellung für eine “Indirekteinleitung” als Download, die Sie nach dem Ausfüllen bitte an den AWV-Schwechat, Poigenauweg 1, 2323 Schwechat, senden.

Für weitere Fragen stehen Ihnen auch die Mitarbeiter des Abwasserverbandes zur Verfügung. Tel.: 01 / 707 27 01 – 14, Fax: DW 28, office@awv-schwechat.at.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Indirekteinleiter

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Projektsanforderungen für die Einleitung betrieblicher Abwässer

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Antrag auf Erteilung (Abänderung) einer Zustimmungserklärung für die Einleitung von betrieblichen Abwässern


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